Freitag, 1. Juni 2007

Die erworbene Immobilie lag im Problemviertel

Nachdem ein Kunde bei einem Makler eine Immobilie erworben hatte,

stellte sich herraus dass das Gebäde in einem Wohnviertel lag, der als sozialer Brennpunkt bekannt war. Allerdings nicht dem Käufer.

Der Käufer weigerte sich daraufhin die vereinbarte Provision an den Makler zu bezahlen.

Zu Recht.

Der Makler hätte den Käufer unbedingt darauf hinweisen müssen.

LG Heidelberg

Az : 2 S 46/05

Betrug mit Tierhaaren?

Ein Tier hat das Auto einer Versicherungsnehmerin gerammt,

trotz Harren am Auto glaubte die Versicherung nicht an einen Wildunfall. Die Versicherungsnehmerin hätte die Haare vorsorglich dabei gehabt haben können.

Dies hielt das Gericht für Unsinn.

Die Versicherungsnehmerin bekam den Schaden ersetzt.


OLG Hamburg

Az : 14 U 42/02

Mittwoch, 30. Mai 2007

Ceran Kochfeld extra versichern

Wenn ein Versicherungsnehmer einen Topf auf ein Ceranfeld fallen lässt,

so ist der Schaden nicht automatisch mit der Glaspauschalversicherung versichert.
Ein Ceranfeld muß extra im Vertrag vermerkt werden.

AG Köln

Az : 112 C 294/05

Falscher Preis nicht immer bindend

Wenn man im Internet für 5000 Euro einen Urlaub bucht,

und dann wegen eines Computerfehlers nur eine Rechnung über 1700 Euro bekommt, kann der Anbieter den Vertrag kündigen.

Es war offensichtlich, dass der Preis nicht stimmen konnte

AG Frankfurt / Main

Az : 32 C 3146/06-48

Dienstag, 29. Mai 2007

Bürge ohne Einkommen ist nicht Haftbar

Wenn Jemand ohne Einkommen für seinen Partner bürgt,

der Partner dann später nicht zahlen kann, so ist der Bürge nicht haftbar.
Da der Partner ohne Einkommen war ist der Vertrag sittenwidrig.

OLG Frankfurt

Az : 23 U 65/03

Inkassogebüren zu Lasten des Gläubigers

Wenn ein Gläubiger eine Inkassofirma mit der Eintreibung von Schulden beauftragt,

so muss der der Gläubiger die Kosten für die Inkassofirma selber übernehmen.
Ein Schuldner ist zwar verpflichtet seine Schulden zu begleichen, muß aber vermeidbare Kosten nicht übernehmen.

BGH

Az. VII ZB 53/05

Eine Testament-Änderung gilt auch auf einer Kopie

Wenn man kurz vor seinem Tod sein Testament ändern will,

so reicht auch eine Kopie des ursprünglichen Testamentes, wenn sich das Original an einem anderen Ort befindet. Man darf dann auf der Kopie Änderungen vornehmen.
Änderungen sind dann gültig, weil sie zusammen mit dem Originaltext eine einheitliche Willenserklärung darstellen.

OLG München

Az : 31 Wx 072/05